5.1 Auszahlungen. ÃÛÌÒ´«Ã½ ist für die Vornahme der Auszahlungen an den Partner verantwortlich. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass die Auszahlungen vom Zahlungsdienstleistungsanbieter im Namen von ÃÛÌÒ´«Ã½ vorgenommen werden. Da es sich bei den Auszahlungen um grenzüberschreitende Überweisungen handelt, erkennt der Partner an, dass zusätzliche Anforderungen oder Gebühren der lokalen Empfängerbank des Partners Anwendung finden können. Daher erklärt sich der Partner ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zahlungsdienstleistungsanbieter oder seine Empfängerbank ihn bezüglich dieser Anforderungen direkt kontaktiert und dass er etwaige von diesen verlangte zusätzliche Gebühren entrichten muss.
5.2 Aufrechnung. Der Partner ermächtigt ÃÛÌÒ´«Ã½ hiermit, alle Händlergebühren, Gebühren und andere vom Partner zu zahlende Beträge mit Auszahlungen zu verrechnen. Wenn die Auszahlungen die ÃÛÌÒ´«Ã½ geschuldeten Beträge nicht vollständig abdecken, ist der Partner verpflichtet, ÃÛÌÒ´«Ã½ unverzüglich einen Betrag in Höhe des Restsaldos zu zahlen.
5.3 Auszahlungsverzögerung. Der Partner erkennt an, dass ÃÛÌÒ´«Ã½ die Auszahlung einer Auszahlung verzögern oder ³ú³Ü°ùü³¦°ìhalten kann, wenn diese durch (a) die Nichtverfügbarkeit eines Zahlungsdienstleistungsanbieters oder seines Finanzpartners, einer Regierungsbehörde, eines Telekommunikationsanbieters oder eines anderen Dienstleisters; (b) falsche Informationen, wie z. B. Bankkontonummern, die ÃÛÌÒ´«Ã½ zur Verfügung gestellt wurden; (c) die Ausrüstung, Software oder andere Technologie des Partners; (d) ein Ereignis, auf das ÃÛÌÒ´«Ã½ keinen Einfluss hat, verursacht wurde. Darüber hinaus kann ÃÛÌÒ´«Ã½ eine Auszahlung verzögern oder ³ú³Ü°ùü³¦°ìhalten, wenn ÃÛÌÒ´«Ã½ oder der Zahlungsdienstleistungsanbieter vernünftigerweise davon ausgeht, dass es im Zusammenhang mit der Transaktion zu einer Anfechtung kommen könnte. In solchen Fällen kann die Auszahlung ³ú³Ü°ùü³¦°ìgehalten werden, bis die Anfechtung beigelegt ist.
5.4 Währungsumrechnung. Der Partner erkennt an, dass die Kundengebühren einer Währungsumrechnung unterliegen, und es liegt im alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstleistungsanbieters, zum Zeitpunkt der Transaktion den für die Transaktion geltenden Umrechnungskurs zu bestimmen. Im Falle einer Rückerstattung wird für die Berechnung der Rückerstattung der zum Zeitpunkt der Rückerstattung gültige Umrechnungskurs verwendet.
5.5 Steuern. Wenn ÃÛÌÒ´«Ã½ verpflichtet ist, Steuern einzubehalten, kann ÃÛÌÒ´«Ã½ diese Steuern von dem Betrag abziehen, der dem Partner ansonsten geschuldet wird, und diese Steuern an die zuständige Finanzbehörde zahlen. Wenn der Partner von der Zahlung dieser Steuern befreit ist oder anderweitig zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes berechtigt ist, kann er ÃÛÌÒ´«Ã½ eine Originalbescheinigung vorlegen, die den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und die seine Steuerbefreiung oder die Berechtigung zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes bescheinigt; in diesem Fall wird ÃÛÌÒ´«Ã½ die von der Bescheinigung abgedeckten Steuern nicht abziehen. Der Partner muss auf Anfrage von ÃÛÌÒ´«Ã½ genaue Informationen über seine Steuerangelegenheiten zur Verfügung stellen.
5.6 Kaution. ÃÛÌÒ´«Ã½ kann verlangen, dass der Partner eine Kaution oder eine Reserve leistet, um das mit dem Wiederverkaufsmodell verbundene Verlustrisiko für ÃÛÌÒ´«Ã½ zu mindern. Der Partner erkennt an, dass ÃÛÌÒ´«Ã½ berechtigt ist, die Reserve oder die Kaution aus den Kundengebühren oder durch direkte Anforderung von Geldern vom Partner zu finanzieren. Der Partner verpflichtet sich, die erforderlichen Mittel auf Anfrage von ÃÛÌÒ´«Ã½ unverzüglich zur Verfügung zu stellen. ÃÛÌÒ´«Ã½ kann die Kaution oder Reserve während der Laufzeit und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach deren Beendigung einbehalten.